Anwaltskanzlei Kai H. Tange - Heide u. Brunsbüttel
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Danke für Ihr Interesse!

Wenn Sie Vermieter/in sind:

Die Anforderungen im Mietrecht, das in erster Linie Schutzrecht für Mieter/innen sein will, sind hoch. Das Mietrecht ist voller Fallstricke und oft formalistisch. Fristen und Formvorschriften, Auslegungsregeln und Interessensabwägungen. Sie müssen aufpassen, wenn Sie Ihre Position wahren wollen. Wir helfen Ihnen dabei!

Soweit es um Gewerbemietraum geht, gelten weitgehend die Grundsätze der Vertragsfreiheit und Privatautonomie, die auch sonst unser Zivilrecht beherrschen. Bei vermietetem Wohnraum gebieten eine Reihe von Gesetzen - allen voran das BGB - Einschränkungen, z.B. bei der Kündigung. Bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstand muss der Rückstand erheblich sein, bevor eine fristlose Kündigung überhaupt zulässig ist.

Räumungsverfahren ziehen sich oft über mehrere Monate hin. Wenn Sie merken, daß Zahlungsverzug ohne nachvollziehbare Erklärung Ihrer Mieter eintritt, sollten Sie daher im eigenen Interesse schnell reagieren.

Wenn Sie die Miete erhöhen wollen, fragen Sie uns vorher, da die Bedingungen, unter denen Mieterhöhungen überhaupt möglich sind, Laien nicht immer ausreichend verständlich sind. Wir helfen Ihnen auch bei dem Entwurf künftiger Mietverträge. Nicht jedes Vertragsmuster aus dem Schreibwarengeschäft paßt auf Ihre Situation, und die Gerichte erklären nicht selten einzelne Bestimmungen für unwirksam.

Kündigungserklärungen unterliegen Formvorschriften und Mindestanforderungen. Wir helfen Ihnen jederzeit gern!

Bedenken Sie bitte auch, daß sich viele Prozesse nicht an schwierigen Rechtsfragen, sondern über die Beweislage entscheiden. Achten Sie darauf, daß Sie Kopien von Schreiben anfertigen, Zeugen mitnehmen und gegebenenfalls für Fotos (von Schäden usw.) sorgen.

Besonders wichtig ist, dass Sie nicht Arbeiten nach Auszug des Mieters einfach veranlassen und dann die aufgewendeten Geldbeträge ersetzt verlangen. Zuerst muß durch entsprechende Aufforderung dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeiten fachgerecht zu erledigen. Außerdem gilt hier eine kurze Verjährungsfrist ... nur 6 Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung zurückerhalten haben.

Kai H. Tange - RA u. Fachanwalt f. Familien- u. Mietrecht  | tange@ra-tange.de