Anwaltskanzlei Kai H. Tange - Heide u. Brunsbüttel
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Alt werden, alt sein - und Vorsorge treffen

Für das Alter vorsorgen ... in materieller Hinsicht ist das für die meisten selbstverständlich. Aber man kann auch Vorsorge treffen und z.B. den/die Partner/in oder Kinder mit Vollmachten ausstatten. Damit Sie rechtlich und wirtschaftlich handlungsfähig bleiben, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen dazu einmal nicht mehr in der Lage sein sollten.

Als Vorsorgevollmacht bezeichnet man eine Regelung, die klar stellt, wer Sie im Fall der Fälle vertreten, wer für Sie Geldangelegenheiten erledigen, Verträge schließen und Behördengänge übernehmen soll. Eine solche Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden; wenn Grundstücksangelegenheiten betroffen sind, ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich. Wenn Sie jemand umfassend für alle Angelegenheiten bevollmächtigen wollen, spricht man von einer Generalvollmacht.

Vorsorgevollmachten können mit Patientenverfügungen verbunden werden. Damit regeln Sie für sich ganz individuell, wie bei (plötzlicher) Krankheit und im Alter mit lebensverlängernden Maßnahmen, den Möglichkeiten der Intensivmedizin in einer Klinik usw. umgegangen werden soll.

Eine Vollmacht kann, wenn sich die Lebensumstände und die Beziehung zu Angehörigen geändert hat, jederzeit widerrufen werden.

Falls Sie keine Vollmacht erteilen wollen/können (z.B. weil Sie niemand ausreichend vertrauen), greifen bei Hilfebedarf im Alter die Möglichkeiten des Betreuungsrechts. Das Amtsgericht kann, nachdem Sie ein/e Richter/in besucht hat, jemand zum Betreuer bestellen. Auch für diesen Fall könnten Sie in einer Betreuungsverfügung Vorkehrungen treffen, z.B. bestimmte Personen als Betreuer/in ausschließen, festlegen, wo Sie einmal gepflegt werden möchten, an welchen Gepflogenheiten (Geburtstagsgeschenke für Ihre Enkelkinder u.a.m.) festgehalten werden soll usw.

Eine Vollmacht kann über den Tod hinaus wirksam bleiben. Eine Betreuung endet stets mit dem Tod des Betreuten. Mit erbrechtlichen Regelungen hat dies alles nichts zu tun. Dafür benötigen Sie ein Testament - oder es gilt nach dem Tode die gesetzliche Erbfolge; dann erben nach Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nahe Angehörige und/oder Ehegatten. Erste Informationen zum Erbrecht finden Sie hier.

Wenn Sie sicherstellen wollen, daß Ihre Wünsche berücksichtigt werden, sollten Sie sich beraten lassen!

Kai H. Tange - RA u. Fachanwalt f. Familien- u. Mietrecht  | tange@ra-tange.de