Anwaltskanzlei Kai H. Tange - Heide u. Brunsbüttel
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Danke für Ihr Interesse!

Wenn Sie Mieter/in sind:

Das Mietrecht ist in Gesetz und Rechtssprechung als Schutzrecht für Sie angelegt. Was nicht bedeutet, daß Sie alles dürfen und sich um nichts zu kümmern brauchen.

Im Gegenteil: Wenn Sie Mängel der Mietsache behoben haben möchten, müssen Sie Ihre/n Vermieter/in entsprechend auffordern. Wenn Sie meinen, zur Kürzung der Miete berechtigt zu sein, müssen Sie dies vorher ankündigen. Der Vermieter muß zunächst die Gelegenheit erhalten, Mängel der Mietsache zu beheben.

Achten Sie darauf, daß Sie nicht Mängel erst beanstanden, dann aber über längere Zeit ohne Vorbehalt die volle Miete zahlen.

Zahlungen, die Sie behaupten, etwa dann, wenn man Ihnen gekündigt hat, müssen Sie stets beweisen. Brauchbare Nachweise sind Kontoauszüge, Quittungen, ggf. auch Zeugenaussagen.

Manches hat sich geändert: So gelten längere Kündigungsfristen (mehr als drei Monate) für den Mieter meistens immer nicht mehr. Und der Vermieter muss Betriebskosten nach 12 Monaten abgerechnet haben, wenn er noch Nachforderungen stellen will.

Befristungen in Mietverträgen sind vielfach unzulässig und damit nicht vereinbart - jedenfalls dann, wenn keiner der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gründe im Vertrag benannt ist.

Sie müssen Mieterhöhungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und manche Kündigung gar nicht akzeptieren. Lassen Sie sich von uns frühzeitig beraten! Und bedenken Sie, daß sich viele Prozesse nicht an schwierigen Rechtsfragen, sondern über die Beweislage entscheiden. Achten Sie darauf, daß Sie Kopien von Schreiben anfertigen, Zeugen mitnehmen und gegebenenfalls für Fotos (von Schäden usw.) sorgen.

Kai H. Tange - RA u. Fachanwalt f. Familien- u. Mietrecht  | tange@ra-tange.de